Wer eine erworbene Immobilie (Haus, Wohnung, Mehrfamilienhaus, Wohn- / Geschäftshaus, Gewerbeimmobilie usw.) oder auch ein Grundstück in Hamburg nach einiger Zeit verkaufen möchte, muss eventuell Steuern zahlen. Dies jedoch immer, wenn die Spekulationsfrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist oder die Immobilie nicht nur selbst bewohnt, sondern ganz oder teilweise an Dritte vermietet wurde.
Der Gewinn aus dem Immobilienverkauf in Hamburg, bis zu einem Freibetrag von 599 Euro, unterliegen in vollem Umfang der Steuerpflicht. Sie dem Finanzamt zu verschweigen ist zwecklos: Das Finanzamt in Hamburg wird vom Notar automatisch über den Verkauf in Kenntnis gesetzt.
Für Privatpersonen gilt, dass der Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibt, wenn das nicht selbst genutzte Immobilienobjekt nach mindestens 10 Jahren verkauft wird. Auch wenn das Wohnhaus oder die Eigentumswohnung in Hamburg im Jahr des Verkaufs sowie in beiden Jahren davor durchgängig in privater Benutzung stand, bleibt der Verkauf steuerfrei, die Spekulationsfrist ist unbedeutend.
Beispiel für den Stichtag: Sie können eine Immobilie in Hamburg, die Sie am 10. Oktober 2019 gekauft haben, dann ab dem 11.10.2029 Steuerfrei weiterverkaufen.
Die Drei-Immobilien-Grenze beachten: Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien ( z.B. Häuser, Wohnungen oder Grundstücke in Hamburg) kauft und wieder verkauft, bei dem geht das Finanzamt von einem gewerblichen Grundstückshandel und nicht von einem privaten Immobilienverkauf aus.
Die Spekulationssteuer auf Immobilien in Hamburg ist nicht identisch mit der Abgeltungssteuer, die 25 Prozent beträgt und immer abzuführen ist, wenn eine Privatperson zum Beispiel Gewinne aus Aktien oder Fonds beziehungsweise Zinseinnahmen aus einem Tages- oder Festgeldkonto erhält.
Als Folge des privaten Veräußerungsgeschäftes wird die Steuer nach dem individuellen Einkommenssteuersatz des Immobilienbesitzers berechnet. Die Spekulationssteuer kann über der Abgeltungssteuer liegen.
Bei einer Schenkung oder Erbschaft fällt keine Spekulationssteuer an! In diesen Fällen sind Immobilien (Haus, Eigentumswohnung, auch eine Anlageimmobilie wie ein Mehrfamilienhaus in Hamburg) und Grundstücke in Hamburg keine Anschaffung. Hier zählt das Anschaffungsdatum bezüglich der Frist des § 23 EStG von der Anschaffung des Rechtsvorgängers, also z.B. der Eltern.
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